Der
Verein bezweckt die Sammlung, die Renovation und den Erhalt von historischen
Schienenfahrzeugen, namentlich solcher der Sihltal Zürich Uetliberg
Bahn (SZU) sowie den Erhalt historisch wertvoller Betriebsanlagen auf
dem Streckennetz der SZU.
Der
Verein erhält diese Fahrzeuge und Anlagen durch sachgemässe
Renovationen und fachmännischen Unterhalt als historisch-technische
Kulturgüter der Nachwelt, sorgt für deren betriebsfähigen
Zustand und macht sie der Bevölkerung auf Publikums- und Sonderfahrten
zugänglich und erlebbar.
Der
Verein ist politisch und konfessionell neutral. Er verfolgt keine kommerziellen
Zwecke und erstrebt keinen Gewinn.
Und wie macht die ZMB das
?
Alle
Aktivitäten der ZMB stehen im Zeichen der Mittelbeschaffung für
Unterhalt und Revision alter Fahrzeuge sowie zur Rekrutierung von Personal,
welches dieses Fahrzeuge ehrenamtlich betreut. Dazu gehören die als
schweizerische Exklusvität angebotenen Kurse für Laien-Lokomotivführer
auf alten Fahrzeugen.
Vereinsstatuten
Revidierte
Fassung gemäss Beschluss der ao GV vom 15.12.1997
I Name,
Sitz und Zweck
1.
Name und Sitz
Unter dem Namen Zürcher-Museums-Bahn (ZMB) besteht ein
Verein im Sinne von Art.60 ff. ZGB. Der Sitz des Vereins ist Zürich.
2.Zweck
Der Verein bezweckt die Sammlung, die Renovation und den Erhalt von historischen
Schienenfahrzeugen, namentlich solcher der Sihltal Zürich Uetliberg
Bahn (SZU) sowie den Erhalt historisch wertvoller Betriebsanlagen auf
dem Streckennetz der SZU. Der Verein erhält diese Fahrzeuge und Anlagen
durch sachgemässe Renovationen und fachmännischen Unterhalt
als historisch-technische Kulturgüter der Nachwelt, sorgt für
deren betriebsfähigen Zustand und macht sie der Bevölkerung
auf Publikums- und Sonderfahrten zugänglich und erlebbar. Der Verein
ist politisch und konfessionell neutral. Er verfolgt keine kommerziellen
Zwecke und erstrebt keinen Gewinn.
II Mitgliedschaft
3.
Mitgliederkategorien
Der Verein kennt Aktivmitglieder, Passivmitglieder und Ehren-mitglieder.
Aktiv- oder Passivmitglied kann jede natürliche Person werden, die
bereit ist, im Rahmen ihrer Mitgliedschaft dem Vereins-zweck zu dienen
und die Vorschriften der Statuten und Reglemente zu befolgen.
4. Aktivmitglieder
Aktivmitglieder sind jene natürlichen Personen, die bereit sind,
den Vereinszweck nicht nur ideell und/oder finanziell, sondern auch durch
persönliche Mitarbeit (z.B. bei Revisions- und Unterhaltsarbeiten,
als Lokführer oder Zugsbegleiter, bei administrativen Arbeiten, als
Mitglied des Vorstandes etc) zu fördern.
5. Passivmitglieder
Passivmitglieder sind natürliche oder juristische Personen, welche
den Verein ideell und/oder materiell unterstützen.
6. Ehrenmitglieder
Mitglieder, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können
durch die Generalversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie sind
von der Leistung des Jahresbeitrages befreit.
7. Eintritt
Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Weist
er ein Eintrittsgesuch ab, kann dieses an die Generalversammlung weitergezogen
werden.
8. Austritt
Der Austritt aus dem Verein kann jederzeit durch schriftliche Mitteilung
an den Vorstand erfolgen. Der Mitgliederbeitrag ist aber immer für
das ganze laufende Vereinsjahr geschuldet.
9. Ausschluss
Wer seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt oder
durch sein Verhalten dem Verein schadet, kann vom Vorstand unter Angabe
der Gründe aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Entscheid des
Vorstandes über den Ausschluss kann innert 30 Tagen ab Eröffnung
an die Generalversammlung weitergezogen werden durch entsprechende schriftliche
Mitteilung an den Präsidenten.
10. Rechte und Pflichten der Mitglieder
Aktivmitglieder und Ehrenmitglieder sind an der Generalversammlung stimm-,
sowie aktiv und passiv wahlberechtigt. Sie erhalten unent-geltlich das
Vereinsbulletin und nehmen an den Aktivitäten des Vereins teil. Die
Mitglieder entrichten jährlich den Mitgliederbeitrag, wahren die
Interessen des Vereins und befolgen Statuten, Reglemente und Anordnungen.
Aktivmitglieder entrichten überdies ein einmaliges Eintrittsgeld
und verpflichten sich, im Rahmen ihrer Möglichkeiten den Vereinszweck
zusätzlich durch persönliches Engagement zu fördern (z.B.
durch Mitarbeit bei Revisionen und im Unterhalt, im Betrieb, in Kommissionen
und Organen, durch ander-weitige nützliche Arbeiten etc).
III
Organe / Organisation
11. Die
Generalversammlung
Die Generalversammlung findet jeweils im 1. Quartal des Jahres statt.
Dazu werden die Mitglieder vom Vorstand unter Angabe der Traktanden mindestens
vier Wochen im Voraus schriftlich eingeladen.
Der Generalversammlung obliegen folgende Geschäfte:
Protokollgenehmigung
der vorangegangenen Generalver-sammlungen
Abnahme
der Jahresberichte
Abnahme
der Jahresrechnung nach Kenntnisnahme des Revisorenberichtes
Erteilung
der Entlastung an den Vorstand
Beschlussfassung
über die Mitgliederbeiträge
Beschlussfassung
über den Voranschlag
Beschlussfassung
über Statutenänderungen
Wahlen
des Präsidenten, der Vorstandsmitglieder und der Rechnungsrevisoren
Ernennung
von Ehrenmitgliedern
Beschlussfassung
zu der Generalversammlung eingereichten Anträgen des Vorstandes
oder der Mitglieder
Beschlussfassung
über angefochtene Ausschluss-Entscheide des Vorstandes
12. Die
ausserordentliche Generalversammlung
Eine ausserordentliche Generalversammlung findet statt, wenn dazu der
Vorstand einlädt oder wenn dies von 1/5 der teilnahmeberech-tigten
Mitglieder verlangt wird. Letzterem Ersuchen ist durch den Vorstand innert
45 Tagen zu entsprechen.
13. Gemeinsame
Bestimmungen für die Generalversammlungen
Die schriftlichen Einladungen zur Generalversammlung oder zu einer ausserordentlichen
Generalversammlung sind vom Vorstand mindestens vier Wochen vor dem Versammlungstermin
der Post zu übergeben. Sie enthalten Ort, Datum und Zeit der Versammlung
sowie die zur Behandlung gelangenden Geschäfte (Traktanden). Teilnahme-
und stimmberechtigt sind alle Aktiv- und Ehrenmitglieder ab dem zurückgelegten
18. Altersjahr. Stellvertretung bei Abstimmungen und Wahlen ist nicht
möglich. Die Versammlung wird vom Präsidenten oder bei dessen
Verhinderung vom Vizepräsidenten geleitet. Der Versammlungsleiter
stimmt mit und hat bei Stimmen-gleichheit den Stichentscheid. Bei Abstimmungen
entscheidet das Mehr der abgegebenen Stimmen, bei Wahlen im ersten Wahlgang
das absolute, bei einem allenfalls erforderlichen zweiten Wahlgang das
relative Mehr. Die Auflösung des Vereins bedarf der Zustimmung von
zwei Dritteln der an der Abstimmung teilnehmenden Mitglieder. Die Abstimmungen
und Wahlen finden in der Regel offen statt. Ein Drittel der anwesenden
Stimmberechtigten kann aber geheime Ab-stimmungen oder Wahlen verlangen.
Anträge der Mitglieder müssen mindestens 14 Tage vor der Versammlung
dem Präsidenten schriftlich eingereicht werden. Dieser gibt Anträge
von grosser Tragweite unverzüglich allen teilnahmeberechtigten Mitgliedern
bekannt. Nicht traktandierte Geschäfte dürfen erst an einer
folgenden General-versammlung zur Abstimmung gebracht werden.
14. Der
Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten
und weiteren Mitgliedern. Ein Vorstandsmitglied, nicht aber der Präsident,
wird durch die Sihltal Zürich Uetliberg Bahn (SZU) bestimmt. Die
übrigen Mitglieder werden von der Generalversammlung für die
Dauer von zwei Vereinsjahren gewählt. Der Vorstand konstituiert sich
- ausser der Wahl des Präsidenten - selbst. Die Mitglieder des Vor-standes
sind ehrenamtlich tätig und haben nur Anspruch auf Ent-schädigung
ihrer effektiven Spesen und Barauslagen. Der Vorstand führt den Verein
und erledigt selbständig alle nicht der Generalver-sammlung vorbehaltenen
Geschäfte. Er schafft dafür die geeigneten Strukturen. Der Vorstand
vertritt den Verein nach aussen und ver-pflichtet ihn durch Kollektiv-Unterschrift
zweier Vorstandsmitglieder. Vorbehalten bleiben Ausnahmen bezüglich
Bank- und Postcheck-verkehr. Der Vorstand wird vom Präsidenten oder
Vizepräsidenten einberufen. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens
die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er entscheidet mit einfachem
Mehr der anwesenden und stimmenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit fällt
der Präsident den Stichentscheid. Der Vorstand kann auch auf dem
Zirkularweg Beschlüsse fassen, sofern nicht von einem Mitglied mündliche
Behandlung verlangt wird.
15. Die
Rechnungsrevisoren
Die Generalversammlung wählt zwei Revisoren und einen Ersatz-revisor.
Deren gesamte Amtsdauer beträgt drei Jahre und ist ge-staffelt so
festzulegen, dass jedes Jahr die Amtsdauer eines der Revisoren abläuft
und die Generalversammlung, soweit nichts dagegen spricht, den bisherigen
Ersatzrevisor als neuen Revisor nachrücken lassen und an dessen Stelle
einen neuen Ersatzrevisor wählen kann. Den Rechnungsrevisoren obliegt
die Prüfung der gesamten Vereinsrechnung und die Berichterstattung
zuhanden der Generalversammlung.
16. Vereinsjahr
Das Vereinsjahr deckt sich mit dem Kalenderjahr
IV
Finanzielles
17. Finanzierung
Die Einnahmen des Vereins bestehen aus den von der Generalver-sammlung
festgesetzten Mitgliederbeiträgen, aus freiwilligen Spenden, aus
Zuwendungen und Unterstützungen Privater und der öffentlichen
Hände (Gemeinden, Kanton, ev. Bund), aus freiwilligen Naturalleistungen
der Mitglieder (siehe auch Ziff. 18) sowie aus eventuellen Erträgen,
die sich allenfalls erwirtschaften lassen, wenn die historischen Fahrzeuge
zur Schau gestellt oder der Öffentlichkeit für Publikums- und
Sonderfahrten verfüg- und erlebbar gemacht werden.
18. Arbeitsleistungen der Mitglieder / Ausbildung für den Betrieb
Von den Aktivmitgliedern wird erwartet, dass sie ihren Möglichkeiten
entsprechend ehrenamtlich Wissen, Zeit und Arbeitskraft dem Verein verfügbar
machen. Andererseits stellt dieser mit sogenannten Privat-lokführerkursen
und mit Zugsbegleiterkursen sicher, dass eine genügende Anzahl von
Mitgliedern in der Lage ist, die historischen Schienenfahrzeuge und Anlagen
nicht nur zu revidieren und zu warten, sondern auch als historische, technische
Kulturgüter auf dem Schienennetz der SZU zu betreiben und so der
Öffentlichkeit die Museumsbahn auf Publikums- und Sonderfahrten zugänglich
und erlebbar zu machen, wie die historischen Fahrzeuge vor hundert Jahren
auch tatsächlich gefahren sind. Für die genannten Kurse und
Ausbildungen sind Kursgebühren zu erheben, die mindestens den Aufwand
der ZMB für diese Kurse decken.
19. Haftung
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich dessen
Vermögen. Jede persönliche Haftung der Mitglieder ist ausge-schlossen.
V Auflösung
20. Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann nur an einer eigens zu diesem Zwecke
einberufenen ausserordentlichen Generalversammlung mit Zweidrittel-mehrheit
der Stimmenden beschlossen werden. Die die Auflösung beschliessende
Versammlung legt fest, wie das Vereinsvermögen zu verwenden ist.
Sie hat sich dabei aber vom Grundsatz leiten zu lassen, dass die verbleibenden
Mittel im Sinne der allgemeinen Zweckbestimmung einer ebenfalls nichtkommerziellen
und nichtgewinnstrebigen Institution mit ähnlicher Zielsetzung und
Zweckbestimmung zugewendet werden sollen.