Vereinszweck

Vereinszweck - Statuten

Vereinszweck

Der Verein bezweckt die Sammlung, die Renovation und den Erhalt von historischen Schienenfahrzeugen, namentlich solcher der Sihltal Zürich Uetliberg Bahn (SZU) sowie den Erhalt historisch wertvoller Betriebsanlagen auf dem Streckennetz der SZU.

Der Verein erhält diese Fahrzeuge und Anlagen durch sachgemässe Renovationen und fachmännischen Unterhalt als historisch-technische Kulturgüter der Nachwelt, sorgt für deren betriebsfähigen Zustand und macht sie der Bevölkerung auf Publikums- und Sonderfahrten zugänglich und erlebbar.

Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. Er verfolgt keine kommerziellen Zwecke und erstrebt keinen Gewinn.

Und wie macht die ZMB das ?

Alle Aktivitäten der ZMB stehen im Zeichen der Mittelbeschaffung für Unterhalt und Revision alter Fahrzeuge sowie zur Rekrutierung von Personal, welches dieses Fahrzeuge ehrenamtlich betreut. Dazu gehören die als schweizerische Exklusvität angebotenen Kurse für Laien-Lokomotivführer auf alten Fahrzeugen.


Vereinsstatuten

Revidierte Fassung gemäss Beschluss der ao GV vom 15.12.1997

I Name, Sitz und Zweck

1. Name und Sitz
Unter dem Namen „Zürcher-Museums-Bahn“ (ZMB) besteht ein Verein im Sinne von Art.60 ff. ZGB. Der Sitz des Vereins ist Zürich.

2.Zweck
Der Verein bezweckt die Sammlung, die Renovation und den Erhalt von historischen Schienenfahrzeugen, namentlich solcher der Sihltal Zürich Uetliberg Bahn (SZU) sowie den Erhalt historisch wertvoller Betriebsanlagen auf dem Streckennetz der SZU. Der Verein erhält diese Fahrzeuge und Anlagen durch sachgemässe Renovationen und fachmännischen Unterhalt als historisch-technische Kulturgüter der Nachwelt, sorgt für deren betriebsfähigen Zustand und macht sie der Bevölkerung auf Publikums- und Sonderfahrten zugänglich und erlebbar. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. Er verfolgt keine kommerziellen Zwecke und erstrebt keinen Gewinn.

II Mitgliedschaft

3. Mitgliederkategorien
Der Verein kennt Aktivmitglieder, Passivmitglieder und Ehren-mitglieder. Aktiv- oder Passivmitglied kann jede natürliche Person werden, die bereit ist, im Rahmen ihrer Mitgliedschaft dem Vereins-zweck zu dienen und die Vorschriften der Statuten und Reglemente zu befolgen.

4. Aktivmitglieder
Aktivmitglieder sind jene natürlichen Personen, die bereit sind, den Vereinszweck nicht nur ideell und/oder finanziell, sondern auch durch persönliche Mitarbeit (z.B. bei Revisions- und Unterhaltsarbeiten, als Lokführer oder Zugsbegleiter, bei administrativen Arbeiten, als Mitglied des Vorstandes etc) zu fördern.

5. Passivmitglieder
Passivmitglieder sind natürliche oder juristische Personen, welche den Verein ideell und/oder materiell unterstützen.

6. Ehrenmitglieder
Mitglieder, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können durch die Generalversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie sind von der Leistung des Jahresbeitrages befreit.

7. Eintritt
Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Weist er ein Eintrittsgesuch ab, kann dieses an die Generalversammlung weitergezogen werden.

8. Austritt
Der Austritt aus dem Verein kann jederzeit durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand erfolgen. Der Mitgliederbeitrag ist aber immer für das ganze laufende Vereinsjahr geschuldet.

9. Ausschluss
Wer seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt oder durch sein Verhalten dem Verein schadet, kann vom Vorstand unter Angabe der Gründe aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Entscheid des Vorstandes über den Ausschluss kann innert 30 Tagen ab Eröffnung an die Generalversammlung weitergezogen werden durch entsprechende schriftliche Mitteilung an den Präsidenten.

10. Rechte und Pflichten der Mitglieder
Aktivmitglieder und Ehrenmitglieder sind an der Generalversammlung stimm-, sowie aktiv und passiv wahlberechtigt. Sie erhalten unent-geltlich das Vereinsbulletin und nehmen an den Aktivitäten des Vereins teil. Die Mitglieder entrichten jährlich den Mitgliederbeitrag, wahren die Interessen des Vereins und befolgen Statuten, Reglemente und Anordnungen. Aktivmitglieder entrichten überdies ein einmaliges Eintrittsgeld und verpflichten sich, im Rahmen ihrer Möglichkeiten den Vereinszweck zusätzlich durch persönliches Engagement zu fördern (z.B. durch Mitarbeit bei Revisionen und im Unterhalt, im Betrieb, in Kommissionen und Organen, durch ander-weitige nützliche Arbeiten etc).

III Organe / Organisation

11. Die Generalversammlung
Die Generalversammlung findet jeweils im 1. Quartal des Jahres statt. Dazu werden die Mitglieder vom Vorstand unter Angabe der Traktanden mindestens vier Wochen im Voraus schriftlich eingeladen.
Der Generalversammlung obliegen folgende Geschäfte:

  • Protokollgenehmigung der vorangegangenen Generalver-sammlungen
  • Abnahme der Jahresberichte
  • Abnahme der Jahresrechnung nach Kenntnisnahme des Revisorenberichtes
  • Erteilung der Entlastung an den Vorstand
  • Beschlussfassung über die Mitgliederbeiträge
  • Beschlussfassung über den Voranschlag
  • Beschlussfassung über Statutenänderungen
  • Wahlen des Präsidenten, der Vorstandsmitglieder und der Rechnungsrevisoren
  • Ernennung von Ehrenmitgliedern
  • Beschlussfassung zu der Generalversammlung eingereichten Anträgen des Vorstandes oder der Mitglieder
  • Beschlussfassung über angefochtene Ausschluss-Entscheide des Vorstandes

12. Die ausserordentliche Generalversammlung
Eine ausserordentliche Generalversammlung findet statt, wenn dazu der Vorstand einlädt oder wenn dies von 1/5 der teilnahmeberech-tigten Mitglieder verlangt wird. Letzterem Ersuchen ist durch den Vorstand innert 45 Tagen zu entsprechen.

13. Gemeinsame Bestimmungen für die Generalversammlungen
Die schriftlichen Einladungen zur Generalversammlung oder zu einer ausserordentlichen Generalversammlung sind vom Vorstand mindestens vier Wochen vor dem Versammlungstermin der Post zu übergeben. Sie enthalten Ort, Datum und Zeit der Versammlung sowie die zur Behandlung gelangenden Geschäfte (Traktanden). Teilnahme- und stimmberechtigt sind alle Aktiv- und Ehrenmitglieder ab dem zurückgelegten 18. Altersjahr. Stellvertretung bei Abstimmungen und Wahlen ist nicht möglich. Die Versammlung wird vom Präsidenten oder bei dessen Verhinderung vom Vizepräsidenten geleitet. Der Versammlungsleiter stimmt mit und hat bei Stimmen-gleichheit den Stichentscheid. Bei Abstimmungen entscheidet das Mehr der abgegebenen Stimmen, bei Wahlen im ersten Wahlgang das absolute, bei einem allenfalls erforderlichen zweiten Wahlgang das relative Mehr. Die Auflösung des Vereins bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der an der Abstimmung teilnehmenden Mitglieder. Die Abstimmungen und Wahlen finden in der Regel offen statt. Ein Drittel der anwesenden Stimmberechtigten kann aber geheime Ab-stimmungen oder Wahlen verlangen. Anträge der Mitglieder müssen mindestens 14 Tage vor der Versammlung dem Präsidenten schriftlich eingereicht werden. Dieser gibt Anträge von grosser Tragweite unverzüglich allen teilnahmeberechtigten Mitgliedern bekannt. Nicht traktandierte Geschäfte dürfen erst an einer folgenden General-versammlung zur Abstimmung gebracht werden.

14. Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und weiteren Mitgliedern. Ein Vorstandsmitglied, nicht aber der Präsident, wird durch die Sihltal Zürich Uetliberg Bahn (SZU) bestimmt. Die übrigen Mitglieder werden von der Generalversammlung für die Dauer von zwei Vereinsjahren gewählt. Der Vorstand konstituiert sich - ausser der Wahl des Präsidenten - selbst. Die Mitglieder des Vor-standes sind ehrenamtlich tätig und haben nur Anspruch auf Ent-schädigung ihrer effektiven Spesen und Barauslagen. Der Vorstand führt den Verein und erledigt selbständig alle nicht der Generalver-sammlung vorbehaltenen Geschäfte. Er schafft dafür die geeigneten Strukturen. Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen und ver-pflichtet ihn durch Kollektiv-Unterschrift zweier Vorstandsmitglieder. Vorbehalten bleiben Ausnahmen bezüglich Bank- und Postcheck-verkehr. Der Vorstand wird vom Präsidenten oder Vizepräsidenten einberufen. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er entscheidet mit einfachem Mehr der anwesenden und stimmenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit fällt der Präsident den Stichentscheid. Der Vorstand kann auch auf dem Zirkularweg Beschlüsse fassen, sofern nicht von einem Mitglied mündliche Behandlung verlangt wird.

15. Die Rechnungsrevisoren
Die Generalversammlung wählt zwei Revisoren und einen Ersatz-revisor. Deren gesamte Amtsdauer beträgt drei Jahre und ist ge-staffelt so festzulegen, dass jedes Jahr die Amtsdauer eines der Revisoren abläuft und die Generalversammlung, soweit nichts dagegen spricht, den bisherigen Ersatzrevisor als neuen Revisor nachrücken lassen und an dessen Stelle einen neuen Ersatzrevisor wählen kann. Den Rechnungsrevisoren obliegt die Prüfung der gesamten Vereinsrechnung und die Berichterstattung zuhanden der Generalversammlung.

16. Vereinsjahr
Das Vereinsjahr deckt sich mit dem Kalenderjahr

IV Finanzielles

17. Finanzierung
Die Einnahmen des Vereins bestehen aus den von der Generalver-sammlung festgesetzten Mitgliederbeiträgen, aus freiwilligen Spenden, aus Zuwendungen und Unterstützungen Privater und der öffentlichen Hände (Gemeinden, Kanton, ev. Bund), aus freiwilligen Naturalleistungen der Mitglieder (siehe auch Ziff. 18) sowie aus eventuellen Erträgen, die sich allenfalls erwirtschaften lassen, wenn die historischen Fahrzeuge zur Schau gestellt oder der Öffentlichkeit für Publikums- und Sonderfahrten verfüg- und erlebbar gemacht werden.

18. Arbeitsleistungen der Mitglieder / Ausbildung für den Betrieb
Von den Aktivmitgliedern wird erwartet, dass sie ihren Möglichkeiten entsprechend ehrenamtlich Wissen, Zeit und Arbeitskraft dem Verein verfügbar machen. Andererseits stellt dieser mit sogenannten Privat-lokführerkursen und mit Zugsbegleiterkursen sicher, dass eine genügende Anzahl von Mitgliedern in der Lage ist, die historischen Schienenfahrzeuge und Anlagen nicht nur zu revidieren und zu warten, sondern auch als historische, technische Kulturgüter auf dem Schienennetz der SZU zu betreiben und so der Öffentlichkeit die Museumsbahn auf Publikums- und Sonderfahrten zugänglich und erlebbar zu machen, wie die historischen Fahrzeuge vor hundert Jahren auch tatsächlich gefahren sind. Für die genannten Kurse und Ausbildungen sind Kursgebühren zu erheben, die mindestens den Aufwand der ZMB für diese Kurse decken.

19. Haftung
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich dessen Vermögen. Jede persönliche Haftung der Mitglieder ist ausge-schlossen.

V Auflösung

20. Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann nur an einer eigens zu diesem Zwecke einberufenen ausserordentlichen Generalversammlung mit Zweidrittel-mehrheit der Stimmenden beschlossen werden. Die die Auflösung beschliessende Versammlung legt fest, wie das Vereinsvermögen zu verwenden ist. Sie hat sich dabei aber vom Grundsatz leiten zu lassen, dass die verbleibenden Mittel im Sinne der allgemeinen Zweckbestimmung einer ebenfalls nichtkommerziellen und nichtgewinnstrebigen Institution mit ähnlicher Zielsetzung und Zweckbestimmung zugewendet werden sollen.


Kontakt: ZMB Zürcher Museum-Bahn, Rämistrasse 7, Postfach 510, 8024 Zürich
Tel. +41 (0848) 962 962 Fax +41 (0)44 396 88 38
E-Mail: info@museumsbahn.ch, Webmaster: Walter Huber

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